Die Vergütung des Notars, die sogenannten Notargebühren, wurden in der Verordnung des Justizministeriums vom 28. Juni 2004 (Dz.U.04.148.1564 ze zm.) in Ihrer maximalhöhe gesetzlich festgelegt.
Der Notar ist zur Entrichtung von Steuern für zivilrechtliche Tätigkeiten, sowie von Erbschafts- und Schenkungssteuern verpflichtet. Daher hat er diese Höhe dieser Steuern zu berechnen, zu erheben und auf das Konto des Finanzamtes zu entrichten.
Darüber hinaus erhebt der Notar Amtstskosten bei Grundbuchsanträgen der Parteiein und entrichtet diese auf das entsprechende Gerichtskonto.